Corona
Weitere Hilfen finden Sie hier:
www.schulberatung-pfaffenhofen.de
www.km.bayern.de/unterstuetzung-waehrend-der-pandemie
1. WICHTIG: Testobliegenheit auch für geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler!
- Ab dem 10.01.2022 dürfen auch geimpfte (auch geboosterte!) und genesene Schülerinnen und Schüler nur dann am Präsenzunterricht und der Mittagsbetreuung teilnehmen, wenn sie einen negativen Testnachweis vorlegen können.
- In der Regel nehmen die Schülerinnen und Schüler an den bis dato eingeführten Testverfahren teil (GS: Pooltest - MS: Selbsttest). Der Nachweis kann auch über einen Test durch geschultes Personal außerhalb der Schule erbracht werden.
- Wichtig für die Grundschule:
- Erst kürzlich genesene Schülerinnen und Schüler, deren positiver PDR-Test zur Bestätigung einer Infektion noch keine 28 Tage zurückliegt, sollen bis zum Tag 28 nicht an den Pooltestungen teilnehmen, um evtl. falsch-positive PCR-Testergebnisse zu verhindern. Sobald der Genesenenstatus erreicht ist, nehmen diese Schülerinnen und Schüler wieder an den Pooltests teil.
2. Intensivierte Testungen nach einem bestätigten Infektionsfall in einer Klasse
Falls in einer Klasse ein bestätigter Infektionsfall auftritt, müssen für die Dauer einer Woche, nachdem die infizierte Person zuletzt den Unterricht besucht hat, an allen Unterrichtstagen negative Testnachweise erbracht werden. Das bedeutet:
Für die Grundschule:
- Am Standort Steinkirchen (hier ist der Montag kein PCR-Pooltest-Tag) wird am Montag ein zusätzlicher Selbsttest durchgeführt.
- Die zusätzlichen Tests werden nur in derjenigen Klasse durchgeführt, die die infizierte Person besucht.
Für die Mittelschule:
- Es wird an jedem Unterrichtstag per Selbsttest getestet.
- Die zusätzlichen Tests werden nur in derjenigen Klasse durchgeführt, die die infizierte Person besucht.
Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall die Teilnahme an den intensivierten Testungen auch für geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler sowie zusätzliche Testungen auch für geimpfte oder genesene Lehrkräfte und sonstige an der Schule tätige Personen anordnen.
Soweit keine Teilnahme an den schulischen Testungen erfolgt, ist nach einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse für die Teilnahme am Präsenzunterricht ein externer Testnachweis nach den Vorgaben des § 3 der 14. BayISMV zu erbringen. Externe Testnachweise dürfen dabei nicht älter als 24 Stunden (POC-Antigen-Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test) sein.
Weitere Informationen zu den Selbsttests finden Sie unter www.km.bayern.de/selbsttests. Das Merkblatt mit einer Zusammenfassung der einschlägigen Vorschriften finden Sie hier zum Download:
Bitte informieren Sie sich auch auf der Internetseite der Kultusministeriums.
Im Folgenden bieten wir hier den neuesten Rahmenhygieneplan für Schulen und weitere wichtige Dokumente für Sie zum Download an.
Bitte besuchen Sie diese Seite bald wieder. Vielen Dank für ihr Interesse!